Zugunsten besserer Lesbarkeit verzichten wir mehrheitlich auf die Nennung männlicher und weiblicher Formen, es sind aber stets beide Geschlechter gemeint.
Das Tourenreglement kann hier als PDF heruntergeladen werden: Tourenreglement (Version 2024)
1 Tourenprogramm
1.1 Jahresprogramm
Das Jahresprogramm enthält eine Liste der geplanten Touren mit Datum und Namen der Tourenleiterinnen. Sie geben ihre Vorschläge für das kommende Jahr im System "Tourenangebot" auf https://touren.sac-baldern.ch ein. Der Vorstand legt einen Redaktionsschluss im Spätsommer fest und bereinigt das Programm. Nach Genehmigung durch den Vorstand wird es im System "Tourenangebot" im Internet veröffentlicht und im Dezember allen Mitgliedern in Papierform zugestellt.
1.2 Detailprogramm
Die detaillierte Ausschreibung aller Touren mit Teilnahme- und Anmeldebedingungen wird von den Tourenleiterinnen direkt im System "Tourenangebot" im Internet gemacht. Die Tourenchefinnen sind verantwortlich, dass die Ausschreibungen jeweils rechtzeitig zum Redaktionsschluss des Mitteilungsblatts fertig sind.
1.3 Unterstützung
Der Vorstand bietet Unterstützung für die Benützung des Systems „Tourenangebot“.
1.4 Mitteilungsblatt
Es erscheint dreimonatlich und wird Mitte des Vormonats verschickt.
1.5 Verschiedene Tourenarten
W | Wanderung, Bergwanderung, Alpinwanderung |
S | Skitour |
SS | Schneeschuhtour |
H | Hochtour |
K | Klettertour, Sport- und Hallenklettern |
LL | Langlauf |
KS | Klettersteigtouren |
Exk | Exkursion |
MTB | Mountainbiketour |
A | Anderes, z.B. Höhlentour, Schlitteln |
Ein BGF bedeutet Leitung durch eine Fachperson (Bergführerin/Skilehrerin).
Die Tourenbewertung erfolgt gemäss der offiziellen Skala des SAC.
2 Tourenleiterinnen
2.1 Verantwortung
Die Tourenleiterinnen sind verantwortlich für die Organisation und die Durchführung einer Tour, auch bei Anwesenheit einer Fachperson (Bergführerin/Skilehrerin). In der Regel laufen die Tourenleiterinnen die Touren vor.
Tourenleiterinnen, die selbständig Touren führen, können die nötige Qualifikation gemäss den Anforderungen des SAC-Zentralverbands vorweisen und kommen ihrer Fortbildungspflicht nach. Hierzu bietet die Sektion regelmässig geeignete Fortbildungskurse in sicherheitsrelevanten Themen an.
Zur rechtlichen Verantwortung der SAC-Tourenleiterinnen siehe die entsprechenden Artikel auf der Website des ZV.
2.2 Organisation
Zur Organisation gehören das rechtzeitige Erstellen des Detailprogramms, die Unterkunftsreservation, die gemeinsame Reise, eine korrekte und vollständige Ausrüstungsliste sowie nach der Tour die Abrechnung und ein kurzer Tourenrapport mit den Namen aller Teilnehmerinnen. Der Tourenrapport ist auch dann abzugeben, wenn die Tour nicht durchgeführt wurde.
2.3 Beizug von professioneller Leitung
In begründeten Fällen kann eine professionelle Leitung (Bergführerin, Skilehrerin etc.) beigezogen werden. Dies ist mit der Tourenchefin abzusprechen. Insbesondere werden in der Regel von der Sektion organisierte Ausbildungskurse unter professioneller Leitung (Bergführerin) durchgeführt.
2.4 Notfallkonzept
Bei schweren Unfällen muss der Krisenstab der Sektion benachrichtigt werden. Zur Unterstützung kann der Vorstand die Fachstelle für Alpinrecht beiziehen. Die Tourenleiterin kennt das Notfallkonzept der Sektion und handelt entsprechend.
2.5 Reise
Die Reise soll wenn möglich mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen. Ist dies nicht sinnvoll, so ist auf eine gute Auslastung der Autoplätze zu achten. Für das Aufteilen der Autofahrkosten wird folgender Ansatz empfohlen:
CHF 1.00 pro Kilometer und Auto.
An den Fahrkosten haben sich alle Teilnehmerinnen, inklusive der Fahrerin, gleichmässig zu beteiligen.
2.6 Durchführung
Die Tourenleiterinnen entscheiden, ob eine Veranstaltung durchgeführt, abgeändert oder durch eine andere Tour ersetzt wird. Bei Ersatztouren sind die Fähigkeiten der Angemeldeten und die nachfolgenden Touren im Programm zu berücksichtigen. Aus versicherungstechnischen Gründen darf die Ersatztour nicht schwieriger sein als die offiziell ausgeschriebene Tour. Verschiebungen können in Absprache mit der Tourenchefin gemacht werden, wenn ein Datum gefunden wird, an dem keine andere, gleichwertige Tour stattfindet. Die Tourenleiterinnen haben sich selbst um die Publikation im Internet zu kümmern.
Es obliegt den Teilnehmerinnen, sich bei der in der Tourenausschreibung angegebenen Auskunftsperson über die Durchführung zu informieren.
2.7 Unterkunft in SAC-Hütten
Schlafplätze in SAC-Hütten sind vorzeitig zu reservieren. Mit der Hüttenwartin muss vereinbart werden, bis zu welchem Datum bzw. Zeitpunkt eine Reservation abgesagt werden kann.
2.8 Einschränkung der Teilnahme
Die Anzahl der Teilnehmerinnen kann beschränkt werden. Personen, die den Anforderungen nicht gewachsen oder ungenügend ausgerüstet sind oder sich zu spät anmelden, können von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
2.9 Bezahlte Leitung (Bergführerin, Skilehrerin, Exkursionsleiterin)
Für die im Jahresprogramm ausgeschriebenen Touren oder Kurse mit professioneller Leitung (Bergführerinnen, Skilehrerinnen etc.) bezahlt die Sektion einen festgelegten Beitrag an die Bergführerin-Kosten. Es gelten folgende Ansätze:
Tour 3 TN | Tour 4 TN | Tour 5 TN | |
1 Tag | CHF 90.-- | CHF 120.- | CHF 150.- |
2 Tage | CHF 180.-- | CHF 240.-- | CHF 300.-- |
3 Tage | CHF 270.-- | CHF 360.-- | CHF 450.-- |
4 Tage | CHF 360.-- | CHF 480.-- | CHF 600.-- |
5 Tage | CHF 450.-- | CHF 600.-- | CHF 750.-- |
6 Tage | CHF 540.-- | CHF 720.-- | CHF 900.-- |
7 Tage | CHF 630.-- | CHF 840.-- | CHF 1050.-- |
Dies entspricht einer Subvention von CHF 30.- pro Tag und Person ab 3 bis 5 Teilnehmende. Maximal 7 Tage werden subventioniert.
Die Subvention wird nur entrichtet, wenn die Tour durchgeführt wurde und mindestens drei Personen (inklusive der Leiterin) daran teilgenommen haben. Bei berechtigten Absagen entscheidet der Vorstand über die Auszahlung der Subvention. Besteht eine Gruppe aus zehn oder mehr Teilnehmerinnen und/oder ist aufgrund der Entscheidung der Bergführerin mehr als eine Bergführerin erforderlich, verdoppelt sich der Subventionsbeitrag.
Weil die Sektion die Ausbildung der Mitglieder fördern will, werden Kurse mit CHF 100.- zusätzlich pro Kurs subventioniert.
Mit der Bergführerin soll ein Datum als Anmeldeschluss vereinbart werden, so dass bei Absage wegen zu schwacher Beteiligung keine Kosten entstehen. Bei der Anmeldung wird von den Teilnehmerinnen eine Anzahlung verlangt, die der Höhe der Leitungskosten pro Person (abzüglich Subvention) entspricht. Bei kurzfristigen Absagen kommt Punkt 3.3 zur Anwendung.
Die Tourenleiterinnen sind gehalten, nach erfolgter Tour sofort abzurechnen und nachträglich die Sektionssubvention mittels Tourenrapport zurück zu verlangen.
2.10 Leiterinnenspesen
Die Tourenleiterinnen erhalten eine kleine Spesenentschädigung aus der Sektionskasse, wenn sie im Tourenrapport im System “Tourenangebot” Spesen geltend machen. Es gelten folgende Ansätze:
CHF 50.- für eine Tagestour
CHF 100.- für eine zweitägige Tour
CHF 150.- für eine dreitägige Tour
CHF 200.- ab 4 Tagen
Für Touren, die mehr Spesen verursachen (z.B. Reise, Übernachtung, doppelte Leitung etc.) können die höheren Spesen vom Vorstand vorgängig bewilligt werden, jedoch nicht im Nachhinein.
2.11 Versicherung
Die Teilnahme an Sektionstouren erfolgt auf eigenes Risiko. Die Teilnehmerinnen sind selbst für einen genügenden Versicherungsschutz – auch für Rettungs- und Bergungseinsätze - besorgt.
Die Tourenleiterinnen sind vom SAC-Zentralverband auf Sektionstouren gegenüber den teilnehmenden Personen haftpflichtversichert.
Die Sektion ist Mitglied bei der Schweizerischen Fachstelle für Alpinrecht.
2.12 Ausbildung für Tourenleiterinnen
Für Aus- und Fortbildungen gelten die Bestimmungen des Zentralverbandes, gemäss dem Reglement Aus- und Fortbildungspflicht für SAC-Tourenleiterinnen und Tourenleiter.
Mitglieder, die Touren leiten oder leiten wollen, können von der Sektion nach Absprache mit der jeweiligen Tourenchefin einen Beitrag an die Kosten der SAC- oder J+S-Aus- und Fortbildungskurse erhalten. Der Vorstand bestimmt die Höhe der finanziellen Beteiligung.
Tourenleiterinnen melden geeignete Kandidatinnen für eine Aus- bzw. Weiterbildung der Tourenchefin (z. B. via Tourenbericht).
Die Sektion bietet zudem regelmässig eigene Weiterbildungskurse für Tourenleitende an.
3 Teilnehmerinnen
3.1 Verhalten auf der Tour
Teamgeist und solidarisches Verhalten sind oberstes Gebot. Auf die Schwächeren ist Rücksicht zu nehmen, und den Anordnungen der Tourenleiterin ist Folge zu leisten.
Trennen sich Einzelne von der Gruppe, werden sie nicht mehr als Teilnehmerinnen der Sektionstour betrachtet.
3.2 Recht am eigenen Bild
Teilnehmende an Touren, Veranstaltungen oder sonstigen Anlässen, die nicht auf Bildern für vereinsinterne Zwecke (Bildergalerie, Jahresberichte etc.) erscheinen möchten, sind aufgefordert, dies möglichst frühzeitig der Gruppe bzw. der Leitung mitzuteilen.
3.3 Abmeldung
Im Falle einer Abmeldung nach dem Anmeldeschluss ist der Anteil an den tatsächlich anfallenden Fixkosten (Bergführer, Unterkunft etc.) geschuldet.
3.4 Vorschläge
Es ist erwünscht, dass die Sektionsmitglieder aktiv am Tourenwesen teilnehmen und auch Tourenvorschläge unterbreiten.
4 Material und Bibliothek
Die Sektion verfügt über verschiedene Materialien und eine Bibliothek mit allen Landeskarten, Clubführern, einigen Lehrbüchern und anderen Publikationen, die ausgeliehen werden können.
Sektionsmaterial und Bibliothek befinden sich im Untergeschoss des Hallenbades Altstetten, Dachslernstr. 35, 8048 Zürich, in abgeschlossenen Schränken. Die Schlüssel dazu sind am Eingang gegen Deponieren des SAC-Ausweises erhältlich. Der Zugang ist nur während den Öffnungszeiten des Hallenbades Altstetten möglich. Material und Bibliothek stehen allen Mitgliedern gratis zur Verfügung. Die Benützung für Sektionstouren hat Vorrang.
In jedem Schrank liegt ein Heft, in dem die Ausleihe eingetragen werden muss. Die Ausleihfrist für Material ist auf 14 Tage, für Bücher und Karten auf einen Monat beschränkt.
Beschädigtes Material muss zwingend gekennzeichnet und der Tourenchefin gemeldet werden.
4.1 Notfunkgerät
Die Sektion besitzt ein Rega-Notfunkgerät 1 Zodiac1414. Es wird empfohlen, dieses auf Clubtouren mitzunehmen. Es wiegt ca. 350 Gramm.
Das Gerät befindet sich bei der Sommertourenchefin und kann bei ihr angefordert werden. Es ist nach Gebrauch in der gleichen Schachtel frankiert zurückzuschicken.
Schlussbestimmung
Dieses Reglement wurde durch den Vorstand am 13. November 2023 genehmigt und tritt per 1. Januar 2024 in Kraft.